VEREINSRECHT

Jugendordnung

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des Tennisvereins Feldmark e.V. sind alle Jugendlichen, sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter. Jugendlicher im Sinne der Jugendordnung ist, wer im Laufe des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder vollendet.

§ 2 Aufgaben

Die Jugend des Tennisvereins Feldmark e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden öffentlichen Mittel.

Aufgaben der Tennisjugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates:

a) Förderung des Tennisspieles,

b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,

c) Pflege der internationalen Verständigung durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen,

d) Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen und Schulen in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen.

Die Tennisjugend führt ihre Arbeit ohne Bindung an Parteien und Konfessionen durch.

§ 3 Organe der Tennisjugend im Tennisverein Feldmark e. V. sind:

a) der Vereinsjugendtag

b) der Vereinsjugendausschuss

§ 4 Vereinsjugendtag

a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Tennisjugend des Tennisvereins Feldmark e, V. Sie  bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

b) Aufgaben der Vereinsjugend sind:

1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.

2. Entgegennahme der Berichte des Vereinsjungendausschusses.

3. Entlastung des Vereinsjugendausschusses.

4. Wahl des Vereinsjugendausschusses.

5. Wahl der Delegierten zu eventuellen Jugendtagungen.

6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt und muss vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung des Vereins durchgeführt werden. Er wird 7 Tage vorher vom Vereinsjugendwart unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Anträge für den Vereinsjugendtag sind dem Jugendwart spätestens 3 Tage vor dem Vereinsjugendtag schriftlich mitzuteilen. Ein außerordentlicher Vereinsjugendtag ist dann innerhalb von 2 Wochen mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen einzuberufen, wenn der Vereinsvorstand, der Vereinsjugendausschuss oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend dieses wünscht.

d) Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

e) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

f) Die Mitglieder der Tennisjugend haben je eine nicht übertragbare Stimme

§ 5 Vereinsjugendausschuss

a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
Dem Vorsitzenden (1. Jugendwart) und seinem Stellvertreter (2. Jugendwart) sowie zwei Beisitzern, außerdem vier Jugendvertretern, die zur Zeit der Wahl noch
Jugendliche sind, es sollten möglichst zwei weibliche Vertreterinnen und zwei männliche Vertreter gewählt werden.

b) Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Tennisjugend nach innen und außen.

c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag mit Ausnahme des 1. und 2. Jugendwartes für ein Jahr gewählt. Der 1. Jugendwart und der 2. Jugendwart werden jeweils für zwei Jahre zeitgleich mit der Amtszeit des Gesamtvorstandes des Tennisvereins Feldmark e. V. gewählt. Die Wahl des 1. und 2. Jugendwartes bedarf der Bestätigung der ordentlichen Hauptversammlung des Tennisvereins Feldmark e.V. Bestätigt diese die Wahl nicht, muss der Vereinsjugendtag eine Neuwahl vornehmen.

d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.

g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden öffentlichen Mittel. Verwahr und Verbuchung der Mittel obliegt dem Geschäftsführer des Tennisvereins Feldmark e. V.

§ 6 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Vereinsjugendtag oder von einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten und der Hauptversammlung des Tennisvereins Feldmark e. V.

§ 7 Geltungsbereich

Soweit die Jugendordnung keine besondere Bestimmung enthält, gilt die Satzung des Tennisvereins Feldmark e. V.

Gästeregelung
  • Das Spielen eines Gastes auf der Tennisanlage ist grundsätzlich möglich. Das Spielen mit einem Vereinsmitglied ist nicht erforderlich, ist aber erwünscht. Das Spielen auf der Anlage ist für Gäste kostenpflichtig.
  • Für die Gastspielpaarung wird pro Spieler grundsätzlich ein Gästeausweise benötigt. Der Erwerb des Gästeausweises hat immer, wenn möglich, vor dem Spiel zu erfolgen.
  • Dieser ist in die Platzbelegungstafel zeitrichtig zu stecken. Der erste Gästeausweis steckt auf der Anfangsspielzeit, der letzte Ausweis auf dem Ende der Spielzeit. Die Spielzeit beträgt eine Stunde und ist für das Einzel und für das Doppel gleich. Der Platz ist nach dem Spiel abzuziehen, die Linien zu fegen und der Platz zu wässern.
  • Gästeausweise sind an der Theke der Tennishallenrestauration zu erwerben. Die Öffnungszeiten der Restauration sind dem Aushang am Eingang der Clubhauses  entnehmen.
  • Ist das Clubhaus geschlossen, werden die Ausweise vom Platzwart ausgegeben. Sofern der Platzwart nicht auf der Anlage ist, kann in diesen Fällen ohne Gästeausweis gespielt werden. Der Gästeausweis ist dann nachträglich an der Theke zu erwerben. Besser ist es, den Gästeausweis im Voraus zu den Öffnungszeiten der Restauration zu erwerben. Bei Verlust des Gästeausweises wird eine zusätzliche Ge­bühr von 5,– Euro erho­ben. Der Ausweis ist bei Spielende un­aufgefordert zurückzugeben.
  • Die Gebühren für die Gastspiele betragen:
    Montag bis Sonntag 10,– Euro / Platz / Stunde
    Sind die Gäste Mitglieder eines Dorstener Tennisvereins, ausgewiesen durch den Clubausweis des Gastvereins, beträgt das Gastgeld 5,–Euro / Platz / Stunde.
    Beim Mannschaftstraining können Gastspieler kostenfrei mitspielen.            
  • Mannschaftsspiele, Turniere, Training und Vereinsmitglieder haben Bele­gungsvorrecht an der Platzbele­gungstafel gegen­über Gästen. Es besteht für Gäste ein einmaliger Anspruch auf die Platznut­zung, d.h. werden die Plätze von Vereins­mitgliedern benötigt, ist eine erneu­te Belegung der Plätze durch Gast­spieler nicht möglich. Jugendspie­ler beachten die Sonderregelung für die Jugendplätze Platz 7 und 8. Auf diesen Plätzen haben die Jugendlichen Vorrang vor den Erwachsenen. Angefangene Spiele der Erwachsenen werden zu Ende gespielt.
  • Nicht ordnungsgemäß gesteckte Spielpaarungen werden mit einem Gastgeld von 25,- € be­legt. Jedes Vereins­mitglied, der Platzwart und das Restaurationspersonal haben das Recht die Gästeregelung an der Platzbelegungstafel zu kon­trollieren und Ver­stöße dem Restaurationspersonal bzw. dem Vorstand zu mel­den. Das Spielen ohne eingehäng­ter Gästeausweis oder das Manipulie­ren mit der Spiel­zeit bzw. das Weg­hängen von eingehängten Ausweisen wird mit einer 14-tägiger SPIELSPERRE AUF DIESER ANLA­GE belegt. Im Wieder­holungsfalle er­folgt eine Sai­sonsperre für diese Anla­ge.